Cannabis Social Clubs Homburg
Satzung

Präambel

Wir, die Mitglieder des Cannabis Social Clubs csc Homburg, gründen diesen Verein in der Überzeugung, dass der verantwortungsvolle und informierte Umgang mit Cannabis als Genussmittel und Heilpflanze einen positiven Beitrag zur Gesellschaft leisten kann. Unser Ziel ist es, im Wege des gemeinschaftlichen Anbaus den Zugang zu sicherem, qualitativ hochwertigem und kontrolliertem Cannabis für unsere Mitglieder zu ermöglichen. 

Bei unseren Aktivitäten stellen wir das Wohl der Mitglieder und der Gemeinschaft in den Vordergrund. Wir handeln im Einklang mit den geltenden Gesetzen und Vorschriften in Deutschland. Solange wir für den Anbau und die Abgabe von THC-haltigem Hanf noch nicht über die erforderliche Erlaubnis verfügen, konzentrieren wir uns darauf, den Dialog mit der Öffentlichkeit, politischen

Entscheidungsträgern und Behörden zu fördern, um ein besseres Verständnis für die Vorteile einer regulierten und kontrollierten Cannabisversorgung zu schaffen. Wir setzen uns für Aufklärung, Transparenz und Verantwortung im Umgang mit Cannabis ein und wollen dazu beitragen, das Risiko gesundheitlicher und sozialer Probleme, die durch den Schwarzmarkt und dessen Folgen entstehen, zu minimieren.

In Anerkennung der oben genannten Ziele und Prinzipien legen wir hiermit die Satzung des csc Homburg fest.
 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen csc Homburg; nach der beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e.V.“.

(2) Der Sitz des Vereins ist in Homburg.

(3) Der Verein wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Jahr der Gründung ist ein Rumpfgeschäftsjahr.

 

§ 2 Vereinszweck, Ziele und Aufgaben

(1) Zweck des Vereins ist ausschließlich der gemeinschaftliche Eigenanbau und die Weitergabe des in gemeinschaftlichem Eigenanbau angebauten Cannabis durch und an seine Mitglieder zum Eigenkonsum, die Information von Mitgliedern über cannabisspezifische Suchtprävention und - beratung sowie die Weitergabe von beim gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnenem Vermehrungsmaterial für den privaten Eigenanbau an seine Mitglieder, an sonstige Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, oder an andere Anbauvereinigungen.

(2) Der Verein verfolgt das Ziel – sobald legal möglich –, den Zugang zu sicherem, qualitativ hochwertigem und nachhaltig angebautem Cannabis für seine Mitglieder zu gewährleisten. Hierfür wird der Verein den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die kontrollierte Abgabe des produzierten Cannabis ausschließlich an seine Mitglieder zum Selbstkostenpreis organisieren. Dies geschieht im Einklang mit geltenden Gesetzen und Vorschriften, unter strenger Einhaltung des Jugend-, Verbraucher- und Gesundheitsschutzes. Insbesondere wird der Anbau und die Abgabe von Cannabis nur auf Basis einer Erlaubnis nach § 11 KCanG, innerhalb des befriedeten Besitztums und im Rahmen der jährlichen Höchstmengen erfolgen, die in der Anbauerlaubnis benannt sind.

(3) Der Verein und seine Mitglieder engagieren sich für die Entstigmatisierung von Cannabis, betreiben Aufklärungsarbeit und Informationsvermittlung auf wissenschaftlich fundierter Basis, um das Bewusstsein und Verständnis für die gesundheitlichen, rechtlichen, ökologischen und sozialen Aspekte der Cannabis-Nutzung zu erhöhen. Hierfür kooperiert der Verein mit Suchtberatungsstellen vor Ort, auch um Mitgliedern mit riskantem Konsumverhalten oder einer bereits bestehenden Abhängigkeit Zugang zu Suchthilfemaßnahmen zu ermöglichen.

(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliederzahl des Vereins ist auf maximal 500 begrenzt.

(2) Nur natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet und seit mindestens 6 Monaten einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, können Mitglied des Vereins werden. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen ist gegenüber dem Verein durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder sonstiger geeigneter amtlicher Dokumente nachzuweisen. Änderungen des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen.

(3) Für die Aufnahme als Mitglied ist gegenüber dem Verein eine schriftliche oder elektronische Erklärung abzugeben, dass keine Mitgliedschaft in einer anderen Cannabis-Anbauvereinigung besteht.

(4) Die Mindestdauer der Mitgliedschaft beträgt drei Monate.

(5) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über ihn entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Falls der Vorstand eine Mitgliedschaft ablehnt, besteht das Recht, den Antrag in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung vorzulegen. Diese entscheidet dann erneut und endgültig über die Aufnahme.

(6) Die Mitgliedschaft endet

a. unabhängig von der Mindestdauer unmittelbar mit dem Tod oder Verlust der Geschäftsfähigkeit des Mitgliedes (natürliche Person);

b.  unabhängig von der Mindestdauer unmittelbar, wenn sich der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Mitglieds nicht mehr in Deutschland befindet;

c.  durch Austritt;

d.  durch Ausschluss aus dem Verein.

(7) Der Austritt muss schriftlich gegenüber mindestens einem Vorstandsmitglied erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich.

(8) Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wenn:

a. ein Rückstand bei den Mitgliedsbeiträgen in Höhe von mindestens drei Monatsbeiträgen besteht;

b. das Mitglied seinen satzungsgemäßen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt, insbesondere wenn es gegen gesetzliche Vorgaben für den Anbau und die Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial verstößt oder unberechtigt Cannabis oder Vermehrungsmaterial vom befriedeten Besitztum des Vereins entfernt;

c. dem Mitglied ein sonstiges Verhalten zuzurechnen ist, das geeignet ist, den Vereinszweck zu gefährden und/oder das Ansehen des Vereins zu beeinträchtigen;

d. der begründete Verdacht besteht, dass bei dem Mitglied ein Suchtproblem vorliegt, und dem Verein unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der Fortbestand der Mitgliedschaft nicht mehr zumutbar ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied ist unter angemessener Fristsetzung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Mitglied muss dabei auf die mögliche Rechtsfolge des Ausschlusses hingewiesen werden. Der Ausschluss erfolgt durch schriftliche Mitteilung des Vereins und wird zwei Wochen nach Zugang wirksam.

(9) Das betroffene Mitglied hat das Recht, binnen zwei Wochen ab Zugang der schriftlichen Mitteilung des Ausschlusses schriftlich die Mitgliederversammlung anzurufen. Dies hat aufschiebende Wirkung. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet nach Anhörung des betroffenen Mitglieds über den Ausschluss mit einfacher Mehrheit.

(10) Die nachgewiesene Abgabe oder Weitergabe von Cannabis aus dem Gemeinschaftsanbau an Minderjährige – ob entgeltlich oder unentgeltlich – führt zwingend zum sofortigen Ausschluss des Mitglieds. Alle Verpflichtungen des Vereins gegenüber dem Mitglied enden in diesem Falle unmittelbar.

 

§ 4 Daten und Datenschutz

(1) Mit dem Beitritt eines Mitglieds erhebt der Verein die zur Abwicklung der Mitgliedschaft erforderlichen Daten. Eine Erhebung zusätzlicher Daten von den Mitgliedern kann auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, soweit dies aufgrund gesetzlicher Vorgaben und/oder behördlicher Auflagen notwendig wird.

(2) Eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte findet nicht statt, es sei denn das Mitglied hat der Weitergabe ausdrücklich zugestimmt. Von der Zustimmungspflicht ausgenommen ist die Weitergabe im Rahmen gesetzlicher Verpflichtungen des Vereins.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, relevante Änderungen der Daten dem Verein unverzüglich mitzuteilen.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge; laufende Beiträge

(1) Die Mitglieder zahlen jährliche Mitgliedsbeiträge in Geld (Grundbeitrag).

(2) Sobald der gemeinschaftliche Cannabisanbau gesetzlich zulässig ist, legt der Verein zusätzlich Sonderumlagen zur Finanzierung des Anbaus durch die teilnehmenden Mitglieder fest. Darüber hinaus wird der Grundbeitrag um eine Pauschale ergänzt, die nach der Menge des an das jeweilige Mitglied abgegebenen Cannabis in Gramm gestaffelt ist. Diese Pauschalen richten sich nach den anteilig anfallenden Investitionen und Selbstkosten.

(3) Der Verein kann eine einmalige Aufnahmegebühr für neue Mitglieder erheben.

(4) Die Mitgliederversammlung beschließt eine Beitragsordnung, in der die Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühr und aller Beiträge und Pauschalen geregelt wird.

 

§ 6 Vereinsmittel

(1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur nach Vorgaben dieser Satzung verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.

(3) Der gemeinschaftliche Cannabisanbau kann auf Beschluss des Vorstandes neben der Finanzierung aus Mitgliedsbeiträgen und Sonderumlagen auch aus allgemeinen Vereinsmitteln sowie Spenden unterstützt werden.

(4) Zur Organisation des Anbaus, zur Verwaltung und Erfüllung sonstiger Aufgaben und Pflichten des Vereins kann der Vorstand Arbeits- und Dienstverträge mit angemessener Vergütung abschließen.

(5) Näheres regelt die Beitrags- und Finanzordnung.

 

§ 7 Kontrollierte Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial

(1) Das beim gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnene Cannabis und Vermehrungsmaterial wird ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben weitergegeben. Eine Weitergabe von Cannabis erfolgt nur durch Mitglieder an Mitglieder des Vereins.

(2) Bei jeder Weitergabe erfolgt eine strikte Kontrolle des Alters der abnehmenden Person sowie ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland anhand amtlicher Dokumente.

(3) Ein Versand oder eine Lieferung von Cannabis oder von Stecklingen findet nicht statt.

(4) Eine unentgeltliche Weitergabe von Cannabis oder Vermehrungsmaterial ist ausgeschlossen.

 

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie die Anlagen und Einrichtungen des Vereins zu nutzen.

(2) Die Mitglieder haben nach Maßgabe der Anbau- und Verteilungsordnung am gemeinschaftlichen Eigenanbau mitzuwirken.

(3) Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet.

(4) Es ist Mitgliedern insbesondere verboten,

a. unbefugten Personen Zutritt zum befriedeten Besitztum des Vereins zu gewähren;

b. Cannabis, das sie vom Verein erhalten haben, an Dritte weiterzugeben;

c. Vermehrungsmaterial, das sie vom Verein erhalten haben, an Dritte weiterzugeben.

 

§ 9 Gesundheits- und Jugendschutz; Suchtprävention

(1) Der Verein erstellt ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept, in dem geeignete Maßnahmen insbesondere zum Schutz Minderjähriger, zum risikoreduzierten Konsum von Cannabis sowie zur Suchtprävention dargelegt werden.

(2) Der Vorstand ernennt einen Präventionsbeauftragten. Dieser hat spezifische Beratungs- und Präventionskenntnisse nachzuweisen, die er durch Suchtpräventionsschulungen bei Landes- oder Fachstellen für Suchtprävention oder bei vergleichbar qualifizierten öffentlich geförderten Einrichtungen erworben hat.

(3) Der Präventionsbeauftragte ist für die Umsetzung des Gesundheits- und Jugendschutzkonzeptes verantwortlich und steht den Mitgliedern des Vereins als Ansprechperson insbesondere in Fragen der Suchtprävention zur Verfügung.

 

§ 10 Organe

(1) Organe des Vereins sind:

a. die Mitgliederversammlung,

b. der Vorstand,

c. der Anbaurat.

(2) Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.

(3) Mitglieder eines Organs haften für ihre Tätigkeit in Erfüllung der Organpflichten gegenüber dem Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Werden Sie durch Dritte in Anspruch genommen, sind sie insoweit durch den Verein freizustellen, als sie nicht gegenüber dem Verein haften.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes und des Anbaurates haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen (§ 670 BGB). Den Mitgliedern des vertretenden Vorstandes kann eine angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit gezahlt werden. Zuständig für den Abschluss, die Änderung und Beendigung entsprechender Verträge ist der Vorstand, der hierfür an die von der Mitgliederversammlung verabschiedete Finanzordnung gebunden ist.

 

§ 11 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist insbesondere für die folgenden Aufgaben zuständig:

a. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des Anbaurates in geheimer Wahl,

b. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Wirtschafts- und Investitionsplans und Beschluss einer Finanzordnung,

c. Beschluss einer Beitragsordnung zur Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge einschließlich etwaiger Sonderbeiträge und Vereinszuschläge für den gemeinschaftlichen Anbau,

d. Beschluss einer Anbau- und Verteilungsordnung, die die Anbautätigkeiten, anzubauende Sorten, Mengen und die Verteilung auf die Mitglieder regelt,

e. Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des Vorstandes,

f. Beschlussfassung über den Jahresabschluss und die Entlastung des Vorstandes,

g. Änderung der Satzung, des Vereinszwecks oder Auflösung des Vereins,

h. Entscheidung über die Beschwerde gegen den Ausschluss eines Mitglieds.

(2) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand in Textform unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Eine ordentliche Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal jährlich (Jahreshauptversammlung). Der Fristlauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens oder der Einladungsmail folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vertretungsvorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift oder Mailadresse gerichtet wurde. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung in Textform die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zugelassen werden.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn

a. der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt oder

b. mindestens ein Fünftel der Mitglieder (20%) schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt. Der Vorstand hat dann eine Mitgliederversammlung spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags zu terminieren.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder in dessen Vertretung durch einen von ihm dazu berufenen Versammlungsleiter geleitet. Ein Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.

(5) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Zulassung von Gästen bedarf der Mehrheitsentscheidung der Mitgliederversammlung.

(6) Die Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme, ausgenommen Mitglieder, die mit ihrem Mitgliedsbeitrag länger als drei Monate im Verzug sind. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.

(7) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

(8) Für Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins ist eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(9) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. In der Regel erfolgen Abstimmungen und Wahlen in der Mitgliederversammlung offen per Handzeichen. Etwas anderes gilt dann, wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder ein anderes Abstimmungsverfahren verlangt.

(10) Mitglieder des Vorstandes und des Anbaurates werden einzeln gewählt. Es ist jeweils der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Sollte im ersten Wahlgang kein Kandidat die erforderliche Mehrheit erreichen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenanteilen statt.

(11) Stehen insgesamt nicht mehr Personen zur Wahl, als Positionen zu vergeben sind, ist abweichend davon eine offene Blockwahl zulässig, wenn sich hiergegen kein Widerspruch aus der Versammlung erhebt.

(12) Der wesentliche Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Versammlungsprotokoll schriftlich festzuhalten. Dieses ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

(13) Mitgliederversammlungen können auf Beschluss des Vorstandes auch ohne Präsenz im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt werden, und zwar sowohl vollständig virtuell als auch hybrid. Die Stimmabgabe ist auf elektronischem Wege zulässig. Hierbei ist durch ein geeignetes technisches Verfahren sicherzustellen, dass nur Vereinsmitglieder und durch die Versammlung zugelassene Gäste teilnehmen können und dass ausschließlich stimmberechtigte Mitglieder abstimmen können.

 

§ 12 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus fünf Personen: dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und dem Vorsitzenden des Anbaurates (Gesamtvorstand). Solange noch kein Anbaurat gewählt wurde, entfällt die fünfte Position im Vorstand.

(2) Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister bilden den Vorstand i.S.v. § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von jeweils zwei Mitgliedern des Vertretungsvorstandes gemeinsam vertreten.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, Wiederwahl ist möglich. Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein und die für ihre Tätigkeit nach § 12 KCanG erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen bestimmen.

(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist für alle Aufgaben zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung,

b. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

c. Aufstellung des Wirtschafts- und Investitionsplans für jedes Geschäftsjahr,

d. Entwurf der Beitrags- und Finanzordnung zur Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung,

e. Kassen- und Buchführung sowie Erstellung des Jahresberichts,

f. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,

g. Abschluss und Beendigung von Arbeits- und Dienstverträgen.

(5) Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und der Schatzmeister, anwesend sind.

(6) Vorstandssitzungen sollen in der Regel einmal im Monat stattfinden. Die Einladung erfolgt in Textform durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Auf die Formalia kann verzichtet werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes erklären, auf Form und Fristen zu verzichten.

(7) Die Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren oder im Rahmen einer Telefon- oder Videokonferenz ist zulässig, wenn alle Mitglieder des Vorstandes diesem Verfahren zustimmen. Wird zur Sache unter Beteiligung aller Mitglieder des Gremiums verhandelt und Beschluss gefasst, ist von einem Verzicht auf Form und Frist auszugehen.

(8) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

(9) Über die Sitzungen ist schriftlich Protokoll zu führen. Die Protokolle sind den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben.

(10) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

§ 13 Anbaurat

(1) Sämtliche den Anbau betreffenden Entscheidungen trifft der Anbaurat in eigener Verantwortung. Dabei hat er die Anbau- und Verteilungsordnung zu beachten und ist darüber hinaus an Weisungsbeschlüsse der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes gebunden.

(2) Zu den Aufgaben des Anbaurates gehören insbesondere:

a. Planung, Koordination und Überwachung des gemeinschaftlichen Anbaus gemäß Satzung,

b. Sortenauswahl für den Anbau in Abstimmung mit den teilnehmenden Mitgliedern,

c. Berechnung der notwendigen Investitionen sowie des Selbstkostenanteils für jede angebaute Sorte,

d. Entwurf der Anbau- und Verteilungsordnung zur Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.

(3) Der Anbaurat besteht aus mindestens drei und höchstens sechs gewählten Mitgliedern, von denen ein Mitglied zum Vorsitzenden gewählt wird. Der Vorstand hat das Recht, zusätzlich zwei Mitglieder aus seinen Reihen in den Anbaurat zu entsenden.

(4) Anbauratsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.

(5) Der Anbaurat wird von der Mitgliederversammlung auf mindestens zwei Jahre gewählt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen bestimmen.

(6) Sitzungen des Anbaurates sollen mindestens einmal im Quartal stattfinden, sie werden vom Vorsitzenden schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Über die Sitzungen ist schriftlich Protokoll zu führen. Die Protokolle sind den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben.

(7) Der Anbaurat fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Beschlussfähigkeit erfordert, dass alle Mitglieder des Anbaurates eingeladen und mindestens 3/4 der Mitglieder anwesend sind.

(8) Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss auf die Wahl eines Anbaurates verzichten, solange es noch keine gesetzliche Grundlage für die Anbautätigkeit gibt.

 

§ 14 Rechnungsprüfer

Der Verein hat bis zu zwei Rechnungsprüfer, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Sie prüfen die Jahresabrechnung des Vorstandes und nehmen zu seiner Entlastung Stellung.

 

§ 15 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

(1) Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins können nur in einer Mitgliederversammlung mit der jeweiligen in § 8 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden, wenn der entsprechende Vorschlag zur Änderung bzw. Auflösung den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung vom Vorstand bekanntgegeben wurde.

(2) Der Vorstand ist berechtigt, auf Verlangen zuständiger Behörden, insbesondere des Registergerichts oder des Finanzamtes, objektiv notwendige Satzungsänderungen zu beschließen. Solche Änderungen bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Diese ist aber unverzüglich darüber zu informieren.

(3) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an folgende Organisation, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat:

[NAME DER GEMEINNÜTZIGEN ORGANISATION]

 

§ 16 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen dieser Satzung einschließlich dieses Absatzes bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(2) Sollten Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen grundsätzlich nicht. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige, die den mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung angestrebten Zweck in zulässiger Weise so weit wie möglich erreicht. Dies gilt in gleicher Weise bei Regelungslücken.

Satzung beschlossen durch die Gründungsversammlung am [DATUM] in [ORT].

Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen

Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte überprüfen Sie die Details in der Datenschutzerklärung und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.